Satzung

§ 1

Name und Sprache 

Die Vereinigung führt den Namen „Friisk Foriining“. 

Die Vereinigung hat ihren Sitz in Bredstedt. Sie ist im Vereinsregister eingetragen. 

Die Sprache der Vereinigung ist Friesisch. 

 

§ 2

Zweck 

Die Vereinigung ist die überregionale Vereinigung in Nordfriesland, die sich für die friesische Sprache und Kultur einsetzt.  

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der friesischen Heimatpflege und Heimatkunde durch die Verbreitung und Pflege der friesischen Sprache, sowie Schutz und Förderung friesischer Kultur im grundtvigianischen Sinne. 

 

Der Verein fördert die Vertiefung des Verständnisses für die friesische Heimat, ihre Geschichte und Eigenart. 

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

  • die Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit anderen ethnischen Minderheiten in Europa & die Pflege enger Beziehungen zu den Friesen in Ost- und Westfriesland 
  • die Formulierung von Zielen für die friesische Volksgruppe 
  • Ausführung friesischer Traditionen (Biikefest, Kinderbiike etc.). 
  • Friesische Kulturangebote wie u.a. eine Herbsthochschule, Kindernachmittage, Ausflüge etc. 
  • Vorträge sowie Ausstellungen, Sprachkurse und Seminare (wie in der Vergangenheit Vorträge zu friesischem Schulunterricht oder Theaterseminare auf Friesisch) 
  • Öffentlichkeitsarbeit zum kulturellen Wirken der friesischen Volksgruppe.  
  • die Unterhaltung eines Versammlungshauses in Kooperation mit Risem Schölj – Risum Skole für eigene Veranstaltungen 
  • Gremienarbeit für die friesische Volksgruppe beim Land Schleswig-Holstein und beim Bund 

 

§ 3

Zusammenarbeit mit der dänischen Minderheit und dem Norden 

Die Vereinigung arbeitet mit dem Sydslesvigsk Forening e.V. (SSF) zusammen, um in gegenseitiger Unterstützung beide Kulturen zu fördern und um freundschaftliche und kulturelle Beziehungen zum skandinavischen Norden zu pflegen und zu erhalten. 

 

§ 4

Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

 

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 5

Mitglieder und kooperative Mitglieder 

Alle Friesen und Freunde der Friesen können Mitglied werden, sofern sie das 

vierzehnte Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer Familienmitgliedschaft. Alle Mitglieder, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. 

Vereine können kooperative Mitglieder werden. Sie haben in der 

Mitgliederversammlung eine Stimme.  

Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an das Sekretariat zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag muss spätestens drei Monate nach Antragstellung erfolgen. Die Mitgliedschaft rechnet vom Tag an, an dem der Vorstand positiv über den Antrag entschieden hat. 

 

§ 6

Der Mitgliedsbeitrag 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 

 

§ 7

Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitglieder sind berechtigt, zum Ende eines Kalenderjahres aus der Vereinigung auszutreten. Die Ausmeldung muss dem Sekretariat gegenüber schriftlich erfolgen. 

 

§ 8

Ausschluss von Mitgliedern 

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn er dem Antrag auf Ausschluss einstimmig zustimmt. Der Ausschluss eines in den Vorstand berufenen Mitgliedes kann nur auf der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen. 

 

§ 9

Arbeitskreise 

(1) Innerhalb der Vereinigung können bis zu 5 Arbeitskreise eingerichtet werden. Sie werden vom Vorstand eingesetzt. Jedes Mitglied kann sich einem Arbeitskreis anschließen. Die Arbeitskreise wählen für die Dauer von zwei Jahren eine(n) Sprecher(in), der/die die Interessen des Arbeitskreises gegenüber Vorstand und Vereinigung vertritt. 

 

(2) Die Arbeitskreise erhalten für ihre Arbeit Unterstützung durch das Sekretariat. 

 

§ 10

Mitgliederversammlung 

Im Frühjahr eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt: 

  1. zur Wahl von Vorstandsmitgliedern (alle zwei Jahre), 
  1. zur Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertreter für das laufende Geschäftsjahr, 
  1. zur Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung und der entsprechenden Entlastung, 
  1. zur Verabschiedung des Haushaltsplans für das folgende Jahr, 
  1. zur Besprechung und Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten der Vereinigung. 

 

Die Einladung mit einer Tagesordnung muss den Vereinsmitgliedern mindestens 

zwei Wochen vorher durch das Sekretariat bekannt gemacht werden. 

Der Vorstand muss außerdem zu einer Mitgliederversammlung einladen, wenn 

mindestens 25 Mitglieder dieses wünschen. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden 

Mitglieder, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt. Der Vorstand kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen. 

 

§ 11

Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern. In den Vorstand können nur Mitglieder der Vereinigung gewählt werden. Angestellte der Vereinigung können nicht Mitglieder des Vorstandes sein. 

 

(2) Zum Vorstand gehören der/die erste Vorsitzende, der/die zweite und dritte Vorsitzende, ein(e) Schatzmeister(in) sowie mindestens zwei Beisitzer(innen). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder – darunter der/die erste oder zweite Vorsitzende – anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der/die erste Vorsitzende wird von der/dem zweiten und dritten Vorsitzenden vertreten.  

 

(3) Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend davon kann aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft eine Vergütung gezahlt werden. Die Einzelheiten dieser Abweichung müssen in einem gesonderten schriftlichen Vertrag geregelt werden. § 11 Abs. 1 Satz 3 der Satzung gilt in diesem Fall nicht. 

 

§ 12

Aufgaben und Pflichten des Vorstandes 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende oder der/die dritte Vorsitzende vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Der Vorstand kann 

besondere Vertreter zur Abgabe von Erklärungen bevollmächtigen. Die Vertretungsvollmacht erstreckt sich nur auf die in der Vollmacht zugewiesenen Rechtsgeschäfte. 

 

(2) Zur Aufnahme von Darlehen oder zum Eingehen sonstiger Verpflichtungen, die einen Betrag von 500 Euro überschreiten, ist die Zustimmung des Schatzmeisters erforderlich; bei einer Summe von über 1.000 Euro müssen mindestens 4/5 der Vorstandsmitglieder zustimmen. 

 

(3) Der Vorstand hat mindestens viermal jährlich zu einer Sitzung zusammenzutreten. Zu dieser Sitzung beruft der/die erste Vorsitzende mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. 

 

(4) Der Vorstand beschließt insbesondere über: 

  1. den Arbeitsplan und die Aktivitäten der Vereinigung, 
  1. einen Vorschlag für die Mitgliederversammlung für einen Haushaltsplan für das kommende Jahr, 
  1. einen Vorschlag für die Mitgliederversammlung zur Wahl von Vorstandsmitgliedern, 
  1. die Einrichtung von Arbeitskreisen, 
  1. die Einreichung von Projektanträgen und anderen Anträgen, 
  1. die Aufnahme von Mitgliedern, 
  1. die Entsendung von Vertretern der Vereinigung in Gremien anderer Vereine und Organisationen.  

 

Außerdem kann der Vorstand alle Entscheidungen an sich ziehen, die nicht 

ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und darüber bestimmen, welche Vorstandsmitglieder Ansprechpartner für die einzelnen kooperativen Mitglieder und Arbeitskreise sowie des/der Vertreter(in) der Vereinigung im Vorstand des dänischen Schulvereins sind. 

 

(5) Die Vorsitzenden der kooperativen Mitglieder, die Sprecher(innen) der Arbeitskreise und die/der Vertreter(in) der Vereinigung im Vorstand des dänischen Schulvereins können verlangen, dass Themen aus ihrem Aufgabenbereich auf die nächstfolgende Tagesordnung des Vorstandes gesetzt werden. Sie haben hierzu Rederecht. Diese Tagesordnungspunkte sind als erste Arbeitspunkte auf die Tagesordnung zu setzen. Die Vorsitzenden der kooperativen Mitglieder, die Sprecher(innen) der Arbeitskreise und die/der Vertreter(in) der Vereinigung im Vorstand des dänischen Schulvereins sollen mindestens einmal pro Jahr im Vorstand berichten können. 

 

(6) Der Vorstand lädt einmal jährlich unter Nennung einer Tagesordnung alle Vorsitzenden der kooperativen Mitglieder und Sprecher(innen) der Arbeitskreise zu einem Klausurtreffen ein. 

 

§ 13

Niederschriften 

(1) Über die Mitgliederversammlung und über die öffentlichen und nicht-öffentlichen Teile der Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften müssen vom/von der 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.  

 

(2) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Protokolle sind an alle Vorstandsmitglieder und die öffentlichen Protokolle an die Vorsitzenden der kooperativen Vereine und die Sprecher(innen) der Arbeitskreise zu versenden. Weiter werden die öffentlichen Protokolle auf der Homepage der Vereinigung zugänglich gemacht. 

 

§ 14

Sekretariat 

Die Vereinigung unterhält ein Sekretariat zur Durchführung der Geschäfte der 

Vereinigung sowie zur Kontaktpflege zu den kooperativen Mitgliedern und den Arbeitskreisen. Die Geschäftsführung richtet sich nach den Vorschriften dieser Satzung und darüber hinaus nach den Weisungen des/der ersten Vorsitzenden oder des Vorstandes. Der Vorstand kann den/die Geschäftsführer/in bevollmächtigen, den Verein zusammen mit den Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB zu vertreten. 

 

 

§ 15

Rechnungslegung 

Die Einnahmen der Vereinigung sind zur Bestreitung der Ausgaben der Vereinigung zu verwenden. 

 

§ 16

Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 17

Rechnungsprüfung 

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen, die Einnahme- und Ausgabebelege zu kontrollieren und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. 

 

§ 18

Satzungsänderung 

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss 

erfordert die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Über 

Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn dieses als 

Tagesordnungspunkt angekündigt worden ist. 

 

§ 19

Auflösung 

Eine Auflösung der Vereinigung kann nicht erfolgen, solange mehr als sieben 

Mitglieder bereit sind, die Vereinigung weiterzuführen. Im Falle der Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Sydslesvigsk Forening e.V. (SSF) zu. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die die friesische Sprache fördern, zu verwenden. Mit der Durchführung wird der Vorstand gem. § 26 BGB beauftragt. 

 

Die Satzung wurde am 21. Mai 1975 errichtet, am 10. April 1976 ergänzt und am 25. April 1987, am 07.05.2004, am 28.10.2021 und am 16.07.2024 geändert. 

 

Risum-Lindholm, 16.07.2024 

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