Satzung

§ 1

Name und Sprache

Die Vereinigung führt den Namen „Friisk Foriining“.

Die Vereinigung hat ihren Sitz in Bredstedt. Sie ist im Vereinsregister eingetragen.

Die Sprache der Vereinigung ist Friesisch.

 

§ 2

Zweck

Die Vereinigung ist die überregionale Vereinigung in Nordfriesland, die sich für die

friesische Sprache und Kultur einsetzt. Zweck der Vereinigung ist

  • die Arbeit für Freiheit und Wohlfahrt des friesischen Volkes,
  • die Förderung der friesischen Sprache und Kultur im grundvigianischen Sinne,
  • die Vertiefung des Verständnisses für die friesische Heimat, ihre Geschichte und Eigenart,
  • die Formulierung von Zielen für das friesische Volk und die Vertretung friesischer Interessen nach Außen,
  • die Pflege enger Beziehungen zu allen anderen Friesen,
  • die Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit anderen ethnischen Minderheiten in Europa.

 

§ 3

Zusammenarbeit mit der dänischen Minderheit und dem Norden

Die Vereinigung arbeitet mit dem Südschleswigschen Verein (SSF) zusammen, um in gegenseitiger Unterstützung beide Kulturen zu fördern und um freundschaftliche und kulturelle Beziehungen zum skandinavischen Norden zu pflegen und zu erhalten.

 

§ 4

Gemeinnützigkeit

Die Vereinigung dient ausschließlich und unmittelbar den in § 2 erwähnten gemeinnützigen Zwecken. Sie erstrebt keinen finanziellen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil oder sonstigen Erlös aus den Mitteln der Vereinigung, auch nicht bei einem Austritt aus der Vereinigung oder bei dessen eventueller Auflösung. Die Vereinigung darf keine Person oder Institution durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Vereinigung darf keine Geschäfte außer solchen betreiben, die für die in § 2 genannte gemeinnützige Tätigkeit notwendig sind. Ein Vermögen darf nur zum Nutzen der in § 2 genannten Zwecke vorübergehend angesammelt werden.

 

§ 5

Mitglieder und kooperative Mitglieder

Alle Friesen und Freunde der Friesen können Mitglied werden, sofern sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer Familienmitgliedschaft. Alle Mitglieder, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vereine können kooperative Mitglieder werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an das Sekretariat zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag muss spätestens drei Monate nach Antragstellung erfolgen. Die Mitgliedschaft rechnet vom Tag an, an dem der Vorstand positiv über den Antrag entschieden hat.

 

§ 6

Der Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind berechtigt, zum Ende eines Kalenderjahres aus der Vereinigung auszutreten. Die Ausmeldung muss dem Sekretariat gegenüber schriftlich erfolgen.

 

§ 8

Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn er dem Antrag auf Ausschluss einstimmig zustimmt. Der Ausschluss eines in den Vorstand berufenen Mitgliedes kann nur auf der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

§ 9

Arbeitskreise

(1) Innerhalb der Vereinigung können bis zu 5 Arbeitskreise eingerichtet werden. Sie werden vom Vorstand eingesetzt. Jedes Mitglied kann sich einem Arbeitskreis anschließen. Die Arbeitskreise wählen für die Dauer von zwei Jahren eine(n) Sprecher(in), der/die die Interessen des Arbeitskreises gegenüber Vorstand und Vereinigung vertritt.

(2) Die Arbeitskreise erhalten für ihre Arbeit Unterstützung durch das Sekretariat.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

Im Frühjahr eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt:

  1. zur Wahl von Vorstandsmitgliedern (alle zwei Jahre),
  2. zur Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertreter für

das laufende Geschäftsjahr,

  1. zur Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung und der

entsprechenden Entlastung,

  1. zur Verabschiedung des Haushaltsplans für das folgende Jahr,
  2. zur Besprechung und Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten der Vereinigung.

Die Einladung mit einer Tagesordnung muss den Vereinsmitgliedern mindestens zwei Wochen vorher durch das Sekretariat bekannt gemacht werden. Der Vorstand muss außerdem zu einer Mitgliederversammlung einladen, wenn mindestens 25 Mitglieder dieses wünschen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt. Der Vorstand kann Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.

 

§ 11

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern. In den Vorstand können nur Mitglieder der Vereinigung gewählt werden. Angestellte der Vereinigung können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

(2) Zum Vorstand gehören der/die erste Vorsitzende, der/die zweite und dritte Vorsitzende, ein(e) Schatzmeister(in) sowie mindestens zwei Beisitzer(innen). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder – darunter der/die erste oder zweite Vorsitzende – anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die erste Vorsitzende. Er/Sie ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Der/die erste Vorsitzende wird von der/dem zweiten und dritten Vorsitzenden vertreten.

 

§ 12

Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Der/die erste Vorsitzende vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann besondere Vertreter zur Abgabe von Erklärungen bevollmächtigen. Die Vertretungsvollmacht erstreckt sich nur auf die in der Vollmacht zugewiesenen Rechtsgeschäfte.

(2) Zur Aufnahme von Darlehen oder zum Eingehen sonstiger Verpflichtungen, die einen Betrag von 500 Euro überschreiten, ist die Zustimmung des Schatzmeisters erforderlich; bei einer Summe von über 1.000 Euro müssen mindestens 4/5 der Vorstandsmitglieder zustimmen.

(3) Der Vorstand hat mindestens viermal jährlich zu einer Sitzung zusammenzutreten. Zu dieser Sitzung beruft der/die erste Vorsitzende mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.

(4) Der Vorstand beschließt insbesondere über:

  1. den Arbeitsplan und die Aktivitäten der Vereinigung,
  2. einen Vorschlag für die Mitgliederversammlung für einen Haushaltsplan für das kommende Jahr,
  1. einen Vorschlag für die Mitgliederversammlung zur Wahl von Vorstandsmitgliedern,
  2. die Einrichtung von Arbeitskreisen,
  3. die Einreichung von Projektanträgen und anderen Anträgen,
  4. die Aufnahme von Mitgliedern,
  5. die Entsendung von Vertretern der Vereinigung in Gremien anderer Vereine und Organisationen.

Außerdem kann der Vorstand alle Entscheidungen an sich ziehen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und darüber bestimmen, welche Vorstandsmitglieder Ansprechpartner für die einzelnen kooperativen Mitglieder und Arbeitskreise sowie des/der Vertreter(in) der Vereinigung im Vorstand des dänischen Schulvereins sind.

(5) Die Vorsitzenden der kooperativen Mitglieder, die Sprecher(innen) der Arbeitskreise und die/der Vertreter(in) der Vereinigung im Vorstand des dänischen Schulvereins können verlangen, dass Themen aus ihrem Aufgabenbereich auf die nächstfolgende Tagesordnung des Vorstandes gesetzt werden. Sie haben hierzu Rederecht. Diese Tagesordnungspunkte sind als erste Arbeitspunkte auf die Tagesordnung zu setzen. Die Vorsitzenden der kooperativen Mitglieder, die Sprecher(innen) der Arbeitskreise und die/der Vertreter(in) der Vereinigung im Vorstand des dänischen Schulvereins sollen mindestens einmal pro Jahr im Vorstand berichten können.

(6) Der Vorstand lädt einmal jährlich unter Nennung einer Tagesordnung alle Vorsitzenden der kooperativen Mitglieder und Sprecher(innen) der Arbeitskreise zu einem Klausurtreffen ein.

 

§ 13

Niederschriften

(1) Über die Mitgliederversammlung und über die öffentlichen und nicht-öffentlichen Teile der Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften müssen vom/von der 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

(2) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Protokolle sind an alle Vorstandsmitglieder und die öffentlichen Protokolle an die Vorsitzenden der kooperativen Vereine und die Sprecher(innen) der Arbeitskreise zu versenden. Weiter werden die öffentlichen Protokolle auf der Homepage der Vereinigung zugänglich gemacht.

§ 14

Sekretariat

Die Vereinigung unterhält ein Sekretariat zur Durchführung der Geschäfte der Vereinigung sowie zur Kontaktpflege zu den kooperativen Mitgliedern und den Arbeitskreisen. Die Geschäftsführung richtet sich nach den Vorschriften dieser Satzung und darüber hinaus nach den Weisungen des/der ersten Vorsitzenden oder des Vorstandes.

 

§ 15

Rechnungslegung

Die Einnahmen der Vereinigung sind zur Bestreitung der Ausgaben der Vereinigung zu verwenden.

 

§ 16

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 17

Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen, die Einnahme- und Ausgabebelege zu kontrollieren und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

 

§ 18

Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss erfordert die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn dieses als Tagesordnungspunkt angekündigt worden ist.

 

§ 19

Auflösung

Eine Auflösung der Vereinigung kann nicht erfolgen, solange mehr als sieben Mitglieder bereit sind, die Vereinigung weiterzuführen. Im Falle der Auflösung der Vereinigung fällt das Vermögen dem Südschleswigschen Verein (SSF) zu. Dieser hat das Vermögen zur Förderung der friesischen Sprache zu verwenden. Mit der Durchführung wird der Vorstand gem. § 26 BGB beauftragt.

 

Die Satzung wurde am 21. Mai 1975 errichtet, am 10. April 1976 ergänzt und am 25. April 1987, am 07.05.2004 und am 28.10.2021 geändert.

 

Risum-Lindholm, 28.10.2021

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